Prof. Dr.-Ing. Heinrich Planck Sachverständiger für Textiltechnik
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Prof. Dr.-Ing. Heinrich Planck

öffentl. bestellter und vereidigter Sachverständiger für Textiltechnik

 

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72622 Nürtingen

 

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Fax +49 (0) 7022 96 93 84

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Datenschutzerklärung

 

      Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

 

      Verantwortlich für die Datenerhebung ist:

 

      Prof. Dr. Heinrich Planck,

      Weinbergstr. 66,

      D 72622 Nürtingen,

      h.planck@web.de,

     Tel 07022 63393

 

 

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Bei Nutzung des Kontaktformulars werden Ihre Daten dafür erhoben,

um Ihre Anfrage bearbeiten und mit Ihnen Kontakt aufnehmen zu können.

 

Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a und

Buchstaben b DSGVO verarbeitet.

 

 

      Empfänger der personenbezogenen Daten

      Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten ist der Sachverständige,

      diese werden nur in schriftlicher Abstimmung mit Ihnen weitergegeben

 

      Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

      Ihre personenbezogenen Daten werden nicht ohne Ihre vorherige ausdrückliche

      schriftliche Einwilligung weitergegeben

 

      Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Ihre Daten werden nach der Erhebung entsprechend den gesetzlichen

Vorschriften gespeichert.

 

 

      Betroffenenrechte

 

                 Nach der EU-Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

 

       Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht
       Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15

       DSGVO).

 

       Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen

       ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

 

       Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung

       oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die

       Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

 

       Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur

       Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter

       Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf

       Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).

 

       Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüfe ich,

       ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

 

       Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den

       Datenschutz des Landes Baden-Württemberg

 

      Widerrufsrecht bei Einwilligung

 

      Wenn Sie in die Verarbeitung Ihrer Daten durch eine entsprechende Erklärung

      eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft

      widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf

      erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

 

 

     Pflicht zur Bereitstellung der Daten

 

     Die Kontaktaufnahme durch das Kontaktformular ist freiwilig. Ich benötige Ihre

     Daten, um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht

     angeben, kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden. Gerne können Sie auch

     telefonisch Kontakt mit mir aufnehmen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erstattung von Gutachten durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Prof. Dr. Heinrich Planck

 

§ 1 Geltung

  1. Die Rechtsbeziehungen des öffentlich bestellten Sachverständigen zu seinem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen (AGB). Diese gelten als vereinbart, wenn der der Auftrag erteilt wird.
  2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

 

§ 2 Auftrag

  1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen.
  2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
  3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

§ 3 Durchführung des Auftrages

  1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
  2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
  3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
  4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Gutachter.
  5. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf.
  6. Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
  7. Der Sachverständige ist bemüht, die vereinbarter Fristen einzuhalten. Ergeben sich Verzögerungen, wird der Sachverständige dies dem AG mitteilen und mit ihm abstimmen.
  8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
  9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.

 

 

 

§ 4 Pflichten des AG

  1. Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Fest-stellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
  2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

 

§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen

  1. Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
  2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

 

§ 6 Urheberrechtsschutz

  1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
  2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
  3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
  4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen, Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.

 

§ 7 Honorar

  1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung.
  2. Soweit keine anderweitige Vergütungsvereinbarung bei Auftragserteilung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem von dem Sachverständigen geleisteten Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 250,00 € sowie 1 €/ Fahrtkilometer jeweils zzgl. der zum Tag der Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuer. Die Fahrzeit gehört zur Arbeitszeit.
  3. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
  4. Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die Mehrwertsteuer im Honorar enthalten. Ist der AG eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, wird die Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluß gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und den Auslagen zugeschlagen.
  5. Wünscht der Auftraggeber eine vorrangige Eilbearbeitung des Auftrages oder einzelner Teilleistungen, (z. B. sofortige Ortsbesichtigung, Tätigwerden an Wochenenden oder Feiertagen), so können für die jeweiligen Leistungen Zuschläge von 25% bis 50% berechnet werden. Die Höhe der Zuschläge bestimmt sich nach vom Sachverständigen zu beurteilenden Umständen.

 

§ 8 Zahlung / Zahlungsverzug

  1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens per E-Mail beim AG fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
  3. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.
  4. Das Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Sachverständigen und darf vom AG solang nicht verwendet werden.
  5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG.
  6. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

 

§ 9 Fristüberschreitung

  1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt nach der Klärung aller notwendigen Details. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
  2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
  3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise verzögerte Mitteilung von Prüfergebnissen durch das Prüflabor, oder Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
  4. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

 

§ 10 Kündigung

  1. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
  2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellungsbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
  3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
  4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
  5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwendbar ist.
  6. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

 

§ 11 Gewährleistung

  1. Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
  2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
  3. Mängel müssen unverzüglich (innerhalb von 5 Tagen) nach Zugang des Gutachtens dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
  4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

 

§ 12 Haftung

  1. Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Kardinalspflicht handelt und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, vertragliche oder außervertragliche Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, handelt
  2. Der Sachverständige haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
  3. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.
  4. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
  5. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen - gleich aus welchem Rechtsgrund beschränkt bis zur Höhe der Berufshaftpflicht des Sachverständigen mit der Deckungssumme von 100.000,-- € je Versicherungsfall und einer Jahreshöchstleistung von 200.000,-- €. Sollte bei Auftragsvergabe für den Auftraggeber erkennbar sein, dass diese Versicherungssummen für einen möglichen Schadensfall im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung nicht ausreichen könnten, so hat der AG dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.
  6. Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschungen, für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und überschlägige Schätzungen.
  7. Er haftet weiterhin nicht für Schäden an Datenbeständen jedweder Art. Die ordnungsgemäße, zeitnahe und regelmäßige Sicherung von Betriebssystemen und Datenbeständen, insbesondere direkt vor dem Überprüfungstermin - stellt eine ausschließliche Obliegenheitspflicht des AG dar.

 

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Sachverständigen.
  2. Gerichtsstand ist Nürtingen
  3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

§ 14 Schlussbestimmung

  1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen.
  2. Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertrags-zwecks geeignete zu ersetzen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

Nürtingen, den 1.1.2019

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